Vertragsbedingungen
Abschnitt 1 - Sektempfang
§ 1 Vereinbarte Leistung
Als vereinbart gilt die Durchführung eines mobilen Sektempfanges durch den
Auftragnehmer. Die Einzelheiten über Auftraggeber, Ort, Zeitpunkt, Personenanzahl sind in
der umseitigen Buchungsbestätigung aufgeführt.
§ 2 Zeitlicher Aufwand
(1) (1.1) Ein klassischer Sektempfang beinhaltet einen zeitlichen Aufwand von
a) 2,5 Stunden bei zeremoniellen Trauungen
b) 1,5 Stunden bei standesamtlichen Trauungen,
vom Beginn der Trauung an gemessen.
(1.2) Ein Sektempfang light beinhaltet einen Zeitraum von
a) 2 Stunden bei zeremoniellen Trauungen
b) 1,5 Stunden bei standesamtlichen Trauungen,
vom Beginn der Trauung an gemessen.
(1.3) Bei Aufträgen, die nicht unmittelbar nach einer Trauung stattfinden, z.B. im heimischen Garten, gilt ein zeitlicher Aufwand von 1,5 Stunden ab dem angegebenen Zeitpunkt als vereinbart.
(2) Nach Ablauf dieser Zeit sind wir zum Abbau und Abreise berechtigt.
(3) Sofern gewollt und möglich, kann eine zeitliche Verlängerung vereinbart werden. Hierdurch wir ein Mehraufwand von
a) Für den Klassischer Sektempfang € 2,-
b) Beim Sektempfang light €1,-,
multipliziert mit der Gesamtpersonenzahl, für die der Empfang gebucht wurde, je angefangener ½ Stunde, nachberechnet.
§3 Esswaren
(1) Fingerfood, und sonstige zum Essen bestimmte Waren, werden ausschließlich von
qualifizierten Unternehmen hergestellt, die über die notwendigen gewerbe- und
gesundheitsrechtlichen Anforderungen verfügen. Der Auftragnehmer bestellt diese bei den
entsprechenden Unternehmen durch vorherige Beauftragung durch den Auftraggeber.
(2) Sollten bestellte Esswaren nicht oder mangelhaft geliefert werden, so wird der durch die
Bestellung ausgelöste Betrag zurückerstattet, oder vom Bar zu entrichtenden Betrag
abgezogen. Hierzu ist eine rein subjektive Feststellung des Umstandes nicht ausreichend.
(3) Waren die dem Gusto des Auftraggebers nicht entsprechen, objektiv aber keinen Mangel
aufweisen, gelten als vollständig und korrekt geliefert.
(4) Mangelnde und fehlende Lieferung und Leistung ist dem Auftragnehmer oder einem
seiner Erfüllungsgehilfen unmittelbar nach Bekanntwerden, noch vor Abreise, anzuzeigen.
Abschnitt 2 - Ballonservice
§ 4 Vereinbarte Leistung
(1) Als vereinbart gilt, die Lieferung von mit Ballongas gefüllten Latexballons, die für den
Freiflug geeignet sind. Die Einzelheiten über Lieferort, Lieferzeit, Beschaffenheit und Menge
sind in der jeweiligen Buchungsbestätigung aufgeführt.
§ 5 Risikoübergang
Die Leistung gilt als vertragsgemäß vollständig erbracht, sobald die Ballone an den
Auftraggeber oder eine der Annahme berechtigte Person übergeben worden sind und an
den vereinbarten Ort geliefert wurden.
§ 6 Zeitlicher Aufwand
(1) Sollten die Ballone mehr als 1,5 Std. nach dem auf der Buchungsbestätigung bestätigten
Zeitpunkt des Beginns der Trauung, bzw. 30 Minuten nach dem vereinbarten
Auflasszeitpunkt noch nicht wirksam übergeben werden können, so sind wir berechtigt,
wenn ein Folgetermin vorhanden ist, zu diesem weiter zufahren, sofern kein
Nachfolgetermin vorhanden, eine Nachberechnung von € 10,- je angefangene Viertelstunde
vorzunehmen.
(2) Sollte eine wirksame Übergabe der Ballone, nach Verstreichen des oben genannten
Zeitraumes nicht möglich sein, so sind wir berechtig, nach Abwägung beiderseitiger
Interessen, die Ballone sicher zu deponieren und abzureisen. Die vertragliche Leistung gilt
auch dann als vollständig erbracht.
Abschnitt 3 - Allgemeines
§ 7 gemischte Dienstleistung
(1) Sofern wir mit der Erbringung von mehreren Leistungen beauftragt werden, bleiben die
einzelnen Bestimmungen unberührt. Dies gilt insbesondere für die Einzelheiten des
zeitlichen Aufwandes und die sich daraus ergebenen Nachverrechnungen.
(2) Eine Nachverrechnung erfolgt nicht kumulativ für jeden Dienstleistungsteil, sondern wird
für den Teil erhoben, der den größten wirtschaftlichen Aufwand in sich birgt.
§ 8 Genehmigungen
(1) Sofern nichts Anderes vereinbart, obliegt dem Auftraggeber die Verantwortung zur
Beibringung von behördlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen.
(2) Sollte Aufgrund des Fehlen einer etwaigen Genehmigung die vereinbarte Leistung
beschränkt oder gar nicht erbracht werden dürfen, so werden zur Berechnung des uns
daraus entstehenden Schadens die Regelungen zur Absage/Stornierung dieser
Vertragsbedingungen herangezogen.
(2) Strafen, Gebühren oder sogenannte Korkgelder sind vom Auftraggeber zu zahlen.
§ 9 Schadenersatz
(1) Ausstattungsgegenstände und sonstiges Equipment, das dem Auftragnehmer bei der
Durchführung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellt wird, sei es kostenlos oder
gegen Leihgebühr, ist, sofern der Grund hierfür beim Auftraggeber oder einer Ihm
zuzuordnenden Person (Gäste), bei Beschädigung oder Zerstörung (z.B. Glasbruch) dem
Auftragnehmer zum Anschaffungspreis zurück zu erstatten bzw. zu Lasten des
Auftraggebers vollständig wieder Instand zu setzen.
(2) Etwaige Ansprüche werden vom Auftragnehmer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen
dem Auftraggeber unmittelbar nach Bekanntwerden gelten gemacht. Sofern der
Auftraggeber durch die dem Auftragnehmer bekannt gemachten Fernkommunikationsmittel
nicht unmittelbar erreichbar ist (z.B. Hochzeitsreise), so ist der Auftragnehmer auch
berechtig, die Schäden mittelbar dem Auftraggeber anzuzeigen.
(3) Schäden, die durch den Auftragnehmer und/oder einem seiner Erfüllungsgehilfen
verursacht werden, sind dem Auftragnehmer unmittelbar nach Bekanntwerden anzuzeigen.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 823ff BGB
§ 10 Absage/Stornierung
(1) Wird ein bereits zugesagter Termin von Ihnen kurzfristig abgesagt, so ist eine Ausfallgebühr in
Höhe von 30% des vereinbarten Preises zzgl. Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Zugesagte Termine
im Sinne dieser Regelung sind Termine, die nicht innerhalb der Rücktrittsfrist nach §14 dieser
Bestimmungen widerrufen werden.
Kurzfristig im Sinne dieser Vertragsbedingungen ist,
a) in der Zeit vom 1. März bis 30. November 4 Wochen,
b) in der übrigen Zeit 2 Wochen und weniger
vor Auftragstermin.
(2) Bei Absagen die zwei Tage oder kürzer vor dem Termin erteilt werden beträgt die Ausfallgebühr 85% des vereinbarten Preises zzgl. Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt € 35,-. Diese wird grundsätzlich bei Absage eines verbindlich gebuchten Termins erhoben.
§ 11 Haftungsausschluss
(1) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir für Schäden, die nicht Grobfahrlässig
verursacht werden, nicht haftbar gemacht werden können.
(2) Bei schuldhafter Nichtleistung sind wir nur zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der
durch die Nichtleistung verursacht wurde, höchsten jedoch bis zu dem Betrag, welcher
durch die Buchung zu entrichten gewesen wäre. Ist die Möglichkeit der Nachbesserung
gegeben (Erbringung der Leistung am gleichen Tage an einem anderen Ort oder zu einem
anderen Zeitpunkt), so ist uns die Möglichkeit grundsätzlich einzuräumen. Die zusätzlich
entstehenden Kosten gehen zu unseren Lasten.
(3) Für entgangene Freuden oder ähnliches wird eine Haftung ausgeschlossen.
§ 12 Zahlungsverzug
(1) Sofern nichts Anderes vereinbart, ist der Schuldner dem Gläubiger gegenüber zur
Zahlung der Leistung spätestens an dem Tag verpflichtet, an dem die Leistung erbracht
wurde. Sollte der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt nicht leisten, so kommt er automatisch
in Verzug.
(2) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für
das Jahr 5% über dem Basiszinssatz.
(3) Bei Rechtsgeschäften bei denen kein Endverbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz
für Entgeltforderungen 8% über dem Basiszinssatz.
§ 13 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichtsstand dort, wo der
Auftragnehmer ansässig ist.
§ 14 Rücktritt
Sollten Sie nicht mit den oben genannten Bedingungen einverstanden sein, so können Sie innerhalb
von 2 Tagen nach Erhalt dieses Dokumentes schriftlich vom Vertrag zurücktreten.
§ 15 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 16 Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich,
unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den
unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in
rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine
Lücke herausstellen sollte.